Der steigende Zubau der dezentralen Erzeugungsanlag en (insbesondere durch das Erneuer-bare-Ene rgien-Gesetz EEG) stellt die Netze in Deutschland vor immer neue Herausforderunge n. Inzwischen wird in Spitzenzeiten mehr Strom in die Netze eingespeist, als örtlich verbraucht werden kann.
Einspeiseleistung steuern
Aufgrund dieser Tatsachen müssen alle neuen sowie ein Großteil der bestehenden EEG-Anlagen mit Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung ausgerüstet sein. Damit wird sichergestellt, dass keine Netzüberlastun gen durch Einspeisungen auftreten können. Andernfalls könnte es zu Gefährdungen von Personen, Beschädigunge n von Versorgungsein richtungen und großflächigen Versorgungsau sfällen kommen. Die nachfolgende Datei enthält die Technischen Anforderungen zum Einspeisemana gemet im Netz der nvb.
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Netzengpässe existieren im Netzgebiet der nvb derzeit nicht.
Netzengpässe, welche Reduzierungsmaßnahmen nach § 11 EEG erfordern würden, existieren im Netzgebiet der nvb derzeit nicht. Darüber hinaus kann die Notwendigkeit bestehen, Einspeiseleistung auf Grund von Anforderung der vorgelagerten Netzbetreiber zu reduzieren. Die Übertragungsnetzbetreiber und entsprechend die Verteilnetzbetreiber tragen nach §§ 11 bis 14 EnWG die Verantwortung für die Systemsicherheit. Sie sind berechtigt, alles Notwendige zu unternehmen, um großflächige Versorgungsausfälle und den Zusammenbruch der Stromversorgung zu verhindern. Aus diesen Verpflichtungen und Gründen heraus setzt die nvb auch für diese Zwecke als technische Basis das Netzsicherheitsmanagement ein.
Die Einsätze des Netzsicherheitmanagement für das Einspeisemanagement wie auch für die Belange der Systemsicherheit werden nachfolgend nach Möglichkeit im Vorfeld angekündigt und zeitnah dokumentiert. Neben dieser Veröffentlichung besteht für Anlagenbetreiber die Möglichkeit, sich für einen E-Mail-Newsletter einzutragen, um alle aktuellen Informationen auf diesem Wege mitgeteilt zu bekommen.
Einsatz des Netzsicherheits management
Ermittlung der Entschädigungszahlungen bei Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 EEG 2012 Die Ermittlung der Entschädigungszahlungen ergibt sich aus § 12 EEG. Die Entschädigungpflicht besteht gegenüber Anlagenbetreibern, die aufgrund einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 EEG 2012 Strom nicht einspeisen konnten. Zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigungszahlungen nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Nachweis erbringen, dass er aufgrund der nachweislich erfolgten Regelung der Einspeiseleistung der Anlagen weniger Strom eingespeist oder Wärme abgesetzt hat, als ohne diese Regelung möglich gewesen wäre, und ihm dadurch ein finanzieller Nachteil entstanden ist. Die Ermittlung der Entschädigungszahlung muss sowohl durch die Anlagenbetreiber praktisch umsetzbar als auch durch den Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Regelung nach § 11 Abs. 1 EEG 2012 lag, sowie für einen fach- kundigen Dritten, insbesondere die zuständige Regulierungsbehörde, nachvollziehbar sein. Die im Leitfaden der BNetzA in der jeweils aktuellen Fassung beschriebenen Abrechnungsverfahren sind zu beachten, da ansonsten die Anerkennung der Ent- schädigungszahlungen durch die BNetzA gefährdet sein kann. Sind für eine Anlage verschiedene Abrechnungsverfahren zulässig (z. B. sogenanntes Sitz- oder Pauschal- abrechungsverfahren), ist der Anlagen- betreiber innerhalb eines Kalenderjahres unwiderruflich an das Abrechungsverfahren gebunden, dass er der ersten Entschädig-ungsrechnung dieses Jahres zugrunde gelegt hat. Grundsätzlich sind – unabhänig von der Art der Anlage – für die Ermittlung der Ausfall- arbeit die tatsächlichen Werte der Stromabgabe in das Netz des Netzbetreibers vor, während und nach der Regelung heranzuziehen. Eine Ausnahme wäre, wenn das Angebot an Primärenergie, beispielsweise das fehlende Windangebot, die Einhaltung des Stufenwertes nicht ermöglicht. Für die einzelnen Energiearten gelten bei der Anforderung der Einspeisemanagement-Maßnahme durch die nvb folgende Regelungen: Windenergieanlagen Als Grundlage zur Ermittlung der Ausfallarbeit dient der „Leirfaden zum EEG-Einspeise-management – Abschaltrangfolge, Berechnung von Entschädigungszahlungen und Aus- wirkungen auf die Netzentgelte“ der Bundesagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-kation, Post und Eisenbahn, in der jeweils gültigen Fassung. Dieser Leirfaden stellt in der aktuellen Fassung (Konsultationsfassung vom 12. Juli 2013) ein“pauschales Verfahren“ oder alternativ ein „Spitzabrechungsverfahren“ zur Auswahl. Der Anlagenbetreiber muss sich je Anlage und je Kalenderjahr auf ein Abrechnungsverfahren festlegen. Diese Festlegung erfolgt automatisch mit der ersten kalenderjährigen Abrech- nung einer Einspeisemanagementmaßnahme. Alle weiteren Informationen zur Ermittlung der Ausfallarbeit entnehmen Sie bitte dem o. g. Leitfaden in Kapitel 2.2 in Verbindung mit Kapitel 2.8. Biogasanlagen Als Grundlage zur Ermittlung der Ausfallarbeit dient der „Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement – Abschaltrangfolge, Berechnung von Entschädigungszahlungen und Auswirkungen auf die Netzentgelte“ der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, in der jeweils gültigen Fassung. Dieser Leitfaden stellt in der aktuellen Fassung (Konsultationsfassung vom 12 Juli 2013) ein „pauschales Verfahren“ oder alternativ ein „Spitzabrechnungsverfahren“ zur Auswahl. Der Anlagenbetreiber muss sich je Anlage und je Kalenderjahr auf ein Abrechnungsverfahren festlegen. Diese Festlegung erfolgt automatisch mit der ersten kalenderjährigen Abrechnung einer Einspeisemanagementmaßnahme. Alle weiteren Informationen zur Ermittlung der Ausfallarbeit entnehmen Sie bitte dem o. g. Leitfaden in Kapitel 2.3. in Verbindung mit Kapitel 2.8. Solare Strahlungsenergie. Als Grundlage zur Ermittlung der Ausfallarbeit dient der „Leitfaden zum EEG-Einspeise-management – Abschaltrangfolge, Berechnung von Entschädigungszahlungen und Aus- wirkungen auf die Netzentgelte“ der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- kommunikation, Post und Eisenbahn, in der jeweils gültigen Fassung. Dieser Leitfaden stellt in der aktuellen Fassung (Konsultationsfassung vom 12, Juli 2013) ein „pauschales Verfahren“ oder alternativ ein „Spitzabrechnungsverfahren zur Auswahl. Der Anlagenbetreiber muss sich je Anlage und je Kalenderjahr auf ein Abrechnungsverfahren festlegen. Diese Festlegung erfolgt automatisch mit der ersten kalenderjährigen Abrech- nung einer Einspeisemanagementmaßnahme. Alle weiteren Informationen zur Ermittlung der Ausfallarbeit entnehmen Sie bitte dem o. g. Leitfaden in Kapitel 2.6. in Verbindung mit Kapitel 2.8. Abgrenzung der Regelungen nach § 11 EEG. Mit Inkrafttreten des novellierten EEG 2012 wurde die Änderung und Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 11 EEG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 EnWG wirksam. Danach sind nun bei Überlastungen der Netzkapazität und Vorliegen der übrigen gesetz- lichen Voraussetzungen, Auszahlungen nach § 12 EEG 2012 möglich. Die Entschädig- ungspflicht trifft den Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Überlastung der Netzkapazität liegt. In allen anderen Fällen von Leistungsanpassungen gem. § 13 Abs. 2 EnWG besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 12 EEG. Dies beinhaltet zum Beispiel folgende Fälle: Anpassungen der Einspeiseleistung auf Anforderung des vorgelagerten Netzbetreibers nach § 14 Abs. 1c EnWG (ggf. in Verbindung mit § 13 Abs. 2 EnWG Ebenfalls sind folgende Maßnahmen keine Eingriffe nach § 11 EEG: Überfrequenzabschaltung von Photovoltaikanlagen aufgrund einer erhöhten Netzfrequenz. Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines sicheren und leistungsfähigen Betriebs des Energieversorgsungsnetzes gemäß § 11 EnWG. Zudem besteht bei einem Netzausfall kein Anspruch auf Entschädigung.