Netzanschluss
Allgemeine Netzanschlussbedingungen
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) regelt die Allgemeinen Bedingungen des Netzanschlusses und dessen Anschlussnutzung.
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Ergänzende Bedingungen / Musterverträge / Preise
Hier finden Sie die ergänzenden Bedingungen zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH, Informationen zu den geltenden Preisen (Preisblatt) sowie auch den Mustervertrag zum Netzanschluss / Anschlussnutzung nebst Anlagen.
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Änderung der Ergänzenden Bedingungen
Die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH hat das Preisblatt zu den ergänzenden Bedingungen zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) – Hausanschlusskosten mit Wirkung zum 01.01.2021 angepasst und entsprechend veröffentlicht.
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Anforderungen Hausanschlussraum
Ein Hausanschlussraum ist der Raum eines Hauses, in welchem sich der Hausanschluss mit den innenliegenden Anschlussleitungen und Betriebseinrichtungen für die Wasserver- und -entsorgung eines Hauses, der Gas- und Fernwärmeversorgung sowie den elektrischen Leitungen befinden. Zudem werden im Hausanschlussraum die Leitungen an sogenannten Verteilern bestimmungsgemäß verzweigt.
Alle zur Versorgung gehörenden Einrichtungen sind in einem Hausanschlussraum übersichtlich nach Vorgaben installiert um sie sicher bedienen, warten und instandsetzen zu können.
Die Installation, Betriebseinrichtungen und Sicherheitsvorschriften sowie die Gestaltung des Raumes sind in der DIN 18012 festgelegt. Die DIN 18015-1 „Planung elektrischer Anlagen in Wohngebäuden“ regelt die Spezifikationen von elektrischen Hausanschlüssen.
Für die korrekte Installation Ihrer Anschlüsse haben wir Ihnen einige Richtlinien zusammengestellt, die zu beachten sind.
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Vertragsanpassung an das EnWG
Entsprechend der Übergangsregelung im § 29 Abs. 1 Satz 3 der NDAV, informiert der Netzbetreiber, die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH, die Anschlussnehmer über die Möglichkeit, die bestehenden Netzanschluss- bzw. Netzzugangsverträge nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des EnWG anpassen zu lassen.