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Netzzugang / Entgelte

Netznutzungsvertrag

Hier können Sie sich unseren aktuellen Netznutzungsvertrag nebst dazugehöriger Anlagen herunterladen.

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Preisblatt für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung des Lieferanten

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Vorläufige Stromnetznutzungsentgelte ab 01.01.2024

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Geltende Netzentgelte

Die Stromnetzentgelte der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH wurden im Rahmen der geltenden Vorschriften für das Jahr 2023 neu kalkuliert und treten ab dem 01.01.2023 in Kraft.

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Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV

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Archiv  Stromnetzentgelte

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Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Durch die Veröffentlichung des Leitfadens der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgelte gemäß § 19 Absatz 2 der StromNEV ergibt sich die Veröffentlichungspflicht für das Hochlastzeitfenster.

Hochlastzeitfenster für das gesamte Netzgebiet der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH:

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Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV besteht, wenn an einer Abnahmestelle der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebne abweicht (atypische Netznutzung) und dazu eine individuelle Vereinbarung zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber abgeschlossen wurde. Das individuelle Netzentgelt bedarf der Anzeige bei der Landesregulierungsbehörde in Hannover durch den Letztverbraucher. Es steht jeweils unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV tatsächlich eintreten. Für nachfolgende Abnahmestellen liegen Anzeigen vor:

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Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV

Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV werden je Lieferstelle ermittelt. Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannungsebene eine ausschließliche Nutzung durch den Letztverbraucher vorliegt.

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Konzessionsabgabe

Die Konzessionsabgabe ist eine Benutzungsgebühr, die an die Städte und Gemeinden abzuführen ist, damit deren öffentliche Wege zur Verlegung von Leitungen benutzt werden dürfen. Die Höhe der Konzessionsabgabe ergibt sich aus dem Konzessionsvertrag zwischen der Kommune bzw. Gemeinde in der sich die Entnahmestelle befindet, und der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebge GmbH. Die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH berechnet den in der Verordnung über Konzessionsabgaben Strom und Gas – Konzessionsabgabenverordnung (KAV) festgelegten Höchstbetrag, der pro abgerechneter kWh an den Kunden weiterbelastet wird.

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